Regeln
Hausordnung (13.04.2023)
Antrag auf Freistellung
Ein Antrag auf Freistellung vom Unterricht hat in der Regel mindestens 1 Woche im Voraus anhand dieses Formblattes mit Begründung beim Klassenleiter/Tutor zu erfolgen. Der/Die Schüler/in ist verpflichtet, bei Genehmigung des Antrags die jeweiligen Fachlehrer zu informieren.
Erfolgt kein Antrag, gelten die Stunden als unentschuldigt.
Für Fahrschulprüfungen kann eine Freistellung erteilt werden, für Fahrstunden nicht.
Gesetze
Die gesetzlichen Grundlagen des täglichen Schulleben (Schulgesetz) befinden sich öffentlich zugänglich auf dem Landesbildungsserver www.bildung-lsa.de. Im Folgenden nun eine direkte Verlinkung auf die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Es handelt sich auf hierbei durchgängig um eine Verlinkung auf externe Seiten.
Verordnungen
Fachhochschulreife
Oberstufenverordnung
Ordnungsmaßnahmen
Übergang zwischen den Schulformen (Wechsel Gym-Sek)
Versetzungsverordnung
Erlasse
Eignungsfeststellung für das Gymnasium (für Eltern von Kindern aus Klassenstufe 4)
Krankmeldung
Ablauf bei Fehlzeiten
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Verhalten bei Ausfall/Verspätungen der Busse
Alle Schüler warten auf dem Weg zur Schule 20 Minuten über die fahrplanmäßige Busabfahrtszeit hinaus an der Haltestelle.
Ist der Bus zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren, gilt als neue Abfahrtszeit:
- Fahrplanmäige Abfahrtszeit + 60 Minuten
- Die Wartezeit von 20 Minuten gilt dann erneut.
Krankmeldungen für den gesamten Tag (Sek I)
- Die Schüler/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an geplanten Schulveranstaltungen (Exkursionen, Projekte etc.) verpflichtet.
- Krankheit oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die eine Teilnahme am Unterricht verhindern, verpflichten die Eltern, den Grund und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens am 1. Tag der Schule anzuzeigen (Telefon, Fax, Mail, Formular auf der Homepage).
- Eine schriftliche Entschuldigung (mit Begründung) ist nach Rückkehr umgehend dem Klassenleiter vorzulegen (Form: A4).
- Fehlen Schüler nachweislich unentschuldigt, werden angekündigte schriftliche und mündliche Leistungserhebungen sowie Klassenarbeiten mit der Note 6 bewertet.
- Arzttermine sind in der Regel in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Unaufschiebbare Facharzttermine und Laboruntersuchungen sind vorher dem Fachlehrer anzuzeigen.
- Verschlafen gilt als unentschuldigtes Fehlen.
Krankmeldungen während des Schulbesuchs (Sek I)
Wird ein Schüler im laufenden Unterrichtstag krank, hat er mit Kenntnis des Fachlehrers ins Sekretariat gebracht zu werden. Die Abmeldung ist zwingend beim Fachlehrer des Folgeunterrichts erforderlich. Weitere Vorgehensweisen regelt das Sekretariat telefonisch mit den Eltern.
Krankmeldungen für den gesamten Tag (Sek II)
Jeder Schüler (bei Minderjährigkeit die Eltern) meldet sich sofort, d. h. am 1. Tag des Unterrichtsversäumnisses vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat der Schule. Dies gilt generell, also auch für die Versäumnisse einzelner Unterrichtsstunden. Spätestens 3 Tage nach dem 1. Fehltag ist unaufgefordert eine Ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Krankmeldungen während des Schulbesuchs (Sek II)
Schüler, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, können nur mit Einverständnis der Eltern den Unterrichtsbesuch ab- bzw. unterbrechen.
Volljährige Schüler können sich eigenständig abmelden. Die Eltern werden darüber durch die Schule (Formblatt) in Kenntnis gesetzt. Die Abmeldung ist zwingend beim Fachlehrer des Folgeunterrichts erforderlich. Im Schuljahr werden drei Abmeldungen ohne Krankenschein akzeptiert. Steht in den nach der Abmeldung folgenden Stunden eine angekündigte Leistungserhebung an, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Versäumnis von Prüfungen (Sek II)
Wer eine Klausur oder sonstige Leistungserhebung aus wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, erhält, wenn es pädagogisch sinnvoll und zeitlich möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit, die Leistung zu erbringen. Die Gründe der Abwesenheit sind umgehend – in der Regel vor der Leistungserhebung -, unaufgefordert und schriftlich darzulegen. Bei krankheitsbedingtem Fehlen Volljähriger ist der Nachweis durch Ärztliche Bescheinigung zu führen. Bei Minderjährigen kann der Nachweis durch Ärztliche Bescheinigung gefordert werden.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder angekündigte sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn zu vertretenden Gründen oder liegt keine Erklärung oder Ärztliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 bis 4 vor, so erfolgt eine Bewertung mit 0 Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und bei Verweigerung der Leistung.
Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine Halbjahresleistung in der Qualifikationsphase nicht bewertet werden, erfolgt die Bewertung mit 0 Punkten.